Kosten

Was kostet Sie unsere Inanspruchnahme ?
Die Vergütung anwaltlicher Tätigkeiten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG ).

Generell gibt es die Möglichkeit dreier verschiedener Abrechnungsarten – nach

• Zeitaufwand
• Gebührenordnung ( RVG )
• Pauschalhonorar

Eine Beurteilung Ihres Falles sowie die für Sie günstigste Abrechnungsart werden wir mit Ihnen bereits im ersten Gespräch erörtern.

Im allgemeinen handelt es sich bei den hier relevanten Beratungsbereichen um solche des Zivilrechtes. Das Zivilrecht umfasst alle Rechtsangelegenheiten zwischen Bürgern bzw. Unternehmen und Gesellschaften untereinander. Bedeutsam sind hier insbesondere vertragsrechtliche Angelegenheiten (Kauf, Miete, Werkvertrag, Leihe, Schenkung usw.), ferner Grundstücks-, Familien- und Erbrechtsangelegenheiten und alle gesetzlichen Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung oder Vornahme von Handlungen.
Maßgeblich für die Abrechnung anwaltlicher Tätigkeiten in Zivilverfahren sind die sog. Gegenstandswerte (im außergerichtlichen Verfahren) bzw. Streitwerte (im gerichtlichen Verfahren). Gegenstands- und Streitwerte sind zum Beispiel:

• Die Höhe der Forderung bei Geldforderungen.
• Die Höhe des Vermögens, z.B. der Nachlass bei Erbschaft.
• Der 12-fache Monatsbetrag einer Kalt-Miete oder des Mietminderungsbetrags in Mietsachen.

Kann kein Wert beziffert werden, muss der Streitwert ggf. vom Gericht bzw. bei außergerichtlichen Tätigkeiten vom Anwalt angemessen geschätzt werden.