Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht

Sowohl die Kommunen als auch die Kirchengemeinden sind Körperschaften des Öffentlichen Rechts. Sie haben als solche auf lange Sicht gemeinsame Interessen und können einander von Nutzen sein. Kurz: Ein gutes Verhältnis ist von übergeordnetem Interesse und sollte von beiden Seiten angestrebt und gepflegt werden.

Die Interessen können im Einzelfall aber auch zuwiderlaufen oder ein Bauamtsleiter, Amtsdirektor oder Bürgermeister stellt die Interessen der Kommune einseitig in den Vordergrund. In diesem Fall sind wir um einen fairen Ausgleich bemüht.

Die Kirchengemeinde kann im Bereich der Bauplanung benachteiligt werden.
Straßenausbausatzungen führen zu extrem kostenintensiven Heranziehungsbescheiden für die Kirchengemeinde. Abwasserzweckverbände verlangen zu hohe Gebühren.

Wir unterstützen Sie gern bei der Verhandlung mit den Kommunen und stellen „Waffengleichheit“ her, wo es Not tut. Manchmal ist auch eine Intervention beim Landrat, im Ministerium oder eine Klage beim Verwaltungsgericht unvermeidlich.

Wer Gutes im Schilde führt, kann auch seine Stirn zeigen.