Bau – und Architektenrecht

Bau – und Architektenrecht

Jede Kirchengemeinde ist Eigentümerin von Gebäuden. Neben der Kirche selbst gehören Pfarrhäuser, Rüstzeitheime, Schulen, Kindergärten und Friedhofskapellen zum Bestand.
Die Unterhaltung der Gebäude macht Sanierungsarbeiten oder einen Neubau erforderlich. Dazu sind Verträge mit Architekten und Handwerkern abzuschließen.

Sei es, dass die Arbeiten nicht fristgerecht oder fachgerecht ausgeführt werden, sei es, dass die veranschlagten Kosten überschritten werden, immer sind dabei Probleme zu erwarten.

Juristisch sind meist die Regelungen im Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) maßgeblich. Die Beauftragung der Unternehmer und die Bauüberwachung werden vom Kirchlichen Bauamt fachlich begleitet.

Ist eine einvernehmliche Regelung bei Auslegungsfragen zu Verträgen oder im Zusammenhang mit der Bauausführung nicht oder zu unbefriedigenden Bedingungen zu finden, sollte anwaltlicher Beistand in Anspruch genommen werden.

Wir unterstützen Sie im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen und setzen die Ansprüche, nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe, durch. Auch die Abwehr unberechtigter Forderungen gehört zu unseren gewöhnlichen Aufgaben bei Bauvorhaben.

Wir helfen Ihnen gern bei der Wahrung der Rechte.