Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Auch für kirchliche Mitarbeiter gelten die Arbeitnehmerschutzrechte der staatlichen Rechtsordnung. Besonder­heiten gelten lediglich im Bereich der Sozialpartnerschaft. Der vom Bundes­arbeitsgericht und vom Bundesverfas­sungsgericht anerkannte „Dritte Weg“ ermöglicht eine partnerschaftliche und gleichberechtigte Regelung des Mitarbeitervertretungsrechts durch paritätisch besetzte Kommissionen.

Für kirchliche Mitarbeiter gelten Loyalitätspflichten unter Beachtung der tragenden Grundsätze der Kirche.

Nicht alle Kirchengemeinden haben Probleme im Arbeitrecht. Einige Kirchengemeinden sind allein auf die Hilfe ehrenamtlicher Mitarbeiter angewiesen. Ist die Kirchengemeinde aber Arbeitgeberin, treten manchmal die gleichen Probleme wie überall sonst auf.

Wann kann oder sollte eine Abmahnung geschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen darf eine Kündigung ausgesprochen werden? Darf ein Mitarbeiter versetzt werden? Wie muss ein „angemessenes und qualifiziertes Abschlusszeugnis“ formuliert sein? Dies sind nur die häufigsten Fragen.

Eine Klage beim Arbeitsgericht lässt sich im Vorfeld vielfach abwenden.
Erhalten Sie dennoch eine Ladung zur Güteverhandlung beim Arbeitsgericht übernehmen wir gern die Vertretung im Gerichtstermin.