Entschädigungsansprüche . . .

Entschädigungsansprüche . . .

. . . aufgrund des Grundbuchbereinigungsgesetzes.

Im Rahmen unserer Tätigkeit für Kirchengemeinden und Kirchenkreise in der EKBO und der EKM sind wir auf folgendes Problem gestoßen:

Überall dort, wo Kirchengemeinden als Landeigentümerinnen Versorgungsleitungen auf ihrem Grund und Boden dulden, können Ansprüche auf Entschädigung nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz bestehen.

Voraussetzung für derartige Entschädigungsansprüche ist, dass die Versorgungsleitungen bereits zu DDR-Zeiten bestanden und auch nach der Wiedervereinigung von den Versorgungsunternehmen weiter genutzt werden. Dies gilt sowohl für überirdische als auch für unterirdische Strom-, Wasser-, Gas- und Telefonleitungen.

Diese Entschädigungsansprüche müssen durch die jeweilige Kirchengemeinde gegenüber den Versorgungsunternehmen geltend gemacht werden.

Eine Besonderheit besteht darin, dass im Grundbuchbereinigungsgesetz eine Fälligkeitsregelung zum 01.01.2011 festgelegt ist. Diese kann aufgrund der Regelverjährung von drei Jahren zum Ende des Kalenderjahres 2013 die Verjährung der Entschädigungsansprüche nach sich ziehen.

Es ist deshalb von großer Wichtigkeit, die Ansprüche rechtzeitig zu sichern. In Zusammenarbeit mit Kirchenkreisen der EKBO sind wir gegenwärtig bemüht, diese Anspruchssicherung zu gewährleisten.

Ob und wo Versorgungsleitungen auf Kirchenland liegen, ist häufig schwer in Erfahrung zu bringen. Eine systematische Erfassung seitens der Landeskirchen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR existiert – zumindest im Bereich der EKBO – bislang nicht.

In der Vergangenheit sind deshalb Ansprüche nur dann geltend gemacht worden, wenn die Versorgungsunternehmen sich im Grundbuch ihre Leitungsrechte durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert haben. In diesen Fällen teilen die Grundbuchämter den Grundstückseigentümern – also auch der jeweiligen Kirchengemeinde – mit, dass eine Eintragung erfolgt ist.

Vermittels dieser Eintragungsmitteilung wird die Kirchengemeinde über auf ihrem Land bestehende Versorgungsleitungen in Kenntnis gesetzt. Wir empfehlen deshalb den Gemeindekirchenräten, im Einzelfall zu prüfen, ob die Ansprüche in der Vergangenheit geltend gemacht worden sind bzw. ob entsprechende Zahlungen erfolgt sind. Wo dies nicht der Fall ist, empfehlen wir, umgehend zu handeln.

Ein weiteres Problem besteht in der Bewertung der Höhe eventueller Entschädigungsleistungen. Ausgangspunkt der Bewertung ist der jeweilige Bodenrichtwert zum Stichtag, wobei diese Stichtage je nach Art der Versorgungsleitung variieren. Die Bewertung kann sich im Einzelfall komplex gestalten.

Wir beabsichtigen, überall dort, wo uns ein Mandat erteilt worden ist, an die einzelnen Versorgungsunternehmen heranzutreten und dazu aufzufordern, Auskunft über den Leitungsbestand und die grundbuchliche Situation zu erteilen. Dringend zu empfehlen ist ferner, den Versorgungsunternehmen einen Verjährungsverzicht abzuverlangen.

Nach dem 31.12.2013 besteht die Gefahr, dass sich die Versorgungsunternehmen auf die Einrede der Verjährung berufen werden und damit die Entschädigungsansprüche dauerhaft nicht durchsetzbar sind.

Für Rückfragen stehen wir sehr gerne zur Ihrer Verfügung.